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Wärmedämmung ohne Zustimmung des Nachbarn - Brandenburg berät über Gesetzesänderung
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- Mittwoch, 13. November 2013 09:34
Von Gudrun Mallwitz. Potsdam - Die rot-rote Landesregierung will das Nachbarschaftsrecht ändern. Der Eigentümer eines Grundstücks darf derzeit in Brandenburg eine an der Grundstücksgrenze stehende Wand des Hauses nicht nachträglich durch eine Außenisolierung dämmen, wenn die Außendämmung in das Nachbargrundstück hineinragt. Künftig muss der Nachbar aber nicht mehr sein Einverständnis erklären. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll kommende Woche im Landtag beraten werden.
"Der Entwurf des neuen Nachbarschaftsrechts trägt zum Klimaschutz bei und zugleich begünstigt er mehr Rechtsfrieden zwischen Nachbarn. Damit sorgt das Gesetz auch für eine Entlastung der Gerichte", sagte Justizminister Volkmar Schöneburg (Linke) der Berliner Morgenpost.
Auch die Opposition begrüßt das Anliegen. Der Justizexperte der CDU, Danny Eichelbaum sagte: "Eine Überarbeitung des Nachbarschaftsgesetzes ist sinnvoll und notwendig, um die optimale Wärmedämmung von Häusern zu ermöglichen." In Berlin, Bayern, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen seien ähnliche Vorschriften bereits eingeführt. "Die Landesregierung hat bisher nur wenig für die Einsparungen von Wärmeenergie getan, obwohl diese zwei Drittel der im Haushalt verbrauchten Energie ausmacht. Daher begrüße ich die Gesetzesinitiative", sagte der energiepolitische Sprecher der Grünen- Landtagsfraktion, Michael Jungclaus.
25 Zentimeter Spielraum Eine Wohnungsbaugesellschaft hatte 2011 eine Petition an den Landtag gerichtet. Das Unternehmen wollte einen Altbau energetisch sanieren. Das war ihr nicht möglich, weil eine Außenwand an das Nachbargrundstück angrenzte und man sich nicht auf eine grundstücksüberschreitende Fassadendämmung einigen konnte. Das geplante Gesetz regelt auch, dass die Betroffenen eine Überbauung des Grundstücks durch eine Außenwärmedämmung des Nachbarn künftig nur dulden müssen, wenn die Benutzung ihres Grundstücks dadurch nicht oder unwesentlich beeinträchtigt wird - und eine vergleichbare Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand auch anderweitig vorgenommen werden kann. Im Gesetzentwurf ist klar gestellt, dass Überbauten von mehr als 25 Zentimetern nicht geduldet werden müssen. Und: Der Eigentümer muss den Überbau wieder beseitigen, wenn der Nachbar selbst zulässigerweise an die isolierte Wand anbauen möchte.
Quelle: Berliner Morgenpost, 12.11.2013