Bevölkerung muss weiterhin vor gefährlichen Schwerverbrechern wirksam geschützt werden - Es darf in Berlin und Brandenburg keinen 2. Fall Uwe K. geben
- Details
- Donnerstag, 13. Mai 2010 11:09
Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, nach der die Sicherungsverwahrung nachträglich nicht unbefristet verlängert werden kann, erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Brandenburg, Danny Eichelbaum MdL:
„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stimmt wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf die Sicherungsverwahrung in Deutschland besorgt. Ein wirkungsvoller Schutz der Menschen vor hochgefährlichen Straftätern darf in Deutschland nicht zwischen den Vorgaben des Grundgesetzes einerseits und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) andererseits zerrieben werden.
Die Entscheidung kann dazu führen, dass schwere Sexual- und Gewaltverbrecher trotz Fortbestehen der Gefährlichkeit aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen. Die drei in Brandenburg von der Entscheidung betroffenen Straftäter müssen weiterhin hinter Schloss und Riegel bleiben. Es darf in Berlin und Brandenburg keinen 2. Fall Uwe K. geben! Berlin und Brandenburg müssen bei der Neuregelung und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung mit einer Stimme sprechen.
Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass der Staat seine Bürger vor schweren Sexual- und Gewaltstraftätern schützt. Dieses Vertrauen wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zerstört. Es wiegt umso schwerer als das Bundesverfassungsgericht in dem gleichen Fall die Dauer der Unterbringung unbeanstandet gelassen hat.
In der Bevölkerung herrscht angesichts der jüngsten Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung zunehmend Verunsicherung und Unverständnis. Bei der Sicherungsverwahrung geht es nicht um eine Verlängerung der Strafe, sondern vielmehr um eine präventive Maßnahme.
Die Bundesministerin der Justiz bleibt daher aufgefordert, zeitnah einen Regelungsvorschlag vorzulegen, um weitere gesetzliche Schutzlücken im Recht der Sicherungsverwahrung zu schließen.“